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Die Definition von Tagespflege ist laut Kinder- und Jugendhilfegesetz § 23 folgendermaßen:

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„Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet.“

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Kindertagespflege ist also die Betreuung von Kindern außerhalb institutioneller Einrichtungen wie Kinderkrippen oder Kindergärten.

Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis (§ 43, Absatz 1 KJHG)

Vorteile der Kindertagespflege:

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  • Im Gegensatz zu Kindertagesstätten ist die Kindertagespflege eine familienähnliche Betreuungsform. Deshalb wird sie häufig von Eltern mit kleinen Kindern unter drei Jahren genutzt.

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  • Durch die kleinen Gruppen (maximal 5 Kinder) ist eine individuelle Betreuung möglich.

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  • Die Kinder haben nur eine Bezugsperson. Hierdurch erfahren sie große Sicherheit.

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Laut der NUBBEK-Studie (Nationale Untersuchung zur Bildung, Betreuung und Erziehung in der frühen Kindheit) ist die Qualität der Kindertagspflege durchschnittlich etwas besser als die Qualität in der Krippe. (4,0 Punkte in der Tagespflege zu 3,8 Punkte in der Krippe).

Weitere umfangreiche Informationen zur Kindertagespflege sind auf der Website

Handbuch Kindertagespflege“ des zuständigen Bundesministeriums zu finden.

 

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